Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des KraftStG

Geschrieben von: Schomerus

Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des KraftStG

Die Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins zur Bewirtschaftung von Weideflächen und Haltung von Großtieren ist steuerbefreit.

Das FG Münster hatte in seinem Urteil vom 18.01.2018 (Az. 6 K 389/17 Kfz) die Frage zu beantworten, ob die Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins von der Kraftfahrzeugsteuer („Kfz-Steuer“) erfasst ist.

Der Kläger hat zum einen den Zweck, sogenannte Fundtiere und Gefahrentiere im Auftrag von Kommunen zu verwahren. Zum anderen hält der Verein auf gepachteten Wiesen mehrere Großtiere (neun Esel, vier Pferde, ein Lama und eine Ziege). Der klägerische Verein beabsichtigt nicht, diesen Tierbestand durch die Aufnahme weiterer Tiere zu erweitern. Es handelt sich vielmehr um Tiere, die bis zum Jahr 2007 in Obhut genommen wurden. Die gepachteten Wiesen haben eine Gesamtfläche von ca. 7,2 ha. Der Verein wird bei der Landwirtschaftskammer des Landes Nordrhein-Westfalen als landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Er verwendet die streitrelevante Zugmaschine (Ackerschlepper), um die gepachteten Flächen zu mähen und um Heu bzw. Stroh zu ernten. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 06.10.2015 setzte das Finanzamt für den Ackerschlepper des Klägers eine Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 01.06.2015 fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt ist der Auffassung, die Zugmaschine werde nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet.

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