Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU gelegene Kirche

Geschrieben von: Schomerus

Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU gelegene Kirche

Ein Spendenabzug für Spenden ins Ausland erfordert u.a., dass die Tätigkeit des Empfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dies liegt vor, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.

Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.03.2018 (Az. X R 5/16) mit der Berücksichtigung von Spenden nach Rumänien zu befassen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt beantragte die Klägerin für das Streitjahr 2010 den Abzug von Zahlungen in Höhe von 15.000,00 EUR an eine durch Gesetzesdekret errichtete griechisch-katholische Pfarrgemeinde mit Sitz in Rumänien. Bei der Pfarrgemeinde handelt es ausweislich ihrer Satzung um eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendung der Klägerin diente zur Fertigstellung einer Kirche. Diese wäre ohne die Spende nicht möglich gewesen. Die Klägerin erhielt aufgrund ihres Engagements eine Gravierung ihres Namens am Fuße des Altars.  Zudem wird sie bei jeder Messe namentlich erwähnt. In der örtlichen Presse erschien über das Engagement der Klägerin ein Artikel. Schließlich wurde der Klägerin auch eine Dankesurkunde verliehen. In einem geänderten Steuerbescheid ließ das Finanzamt den Abzug der Spende nicht zu.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar