Steuerbefreiungen der katholischen Kirche in Spanien als verbotene staatliche Beihilfen

Geschrieben von: Schomerus

Steuerbefreiungen der katholischen Kirche in Spanien als verbotene staatliche Beihilfen

Werden Steuerbefreiungen für wirtschaftliche Tätigkeiten gewährt, können diese verbotene staatliche Beihilfen darstellen.

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 27.06.2017 (Az. C-74/15) über die Erstattung von Steuern für Baumaßnahmen auf einem Grundstück einer religiösen Kongregation der katholischen Kirche in Spanien zu entscheiden. Explizit ging es um die spanische Gemeindesteuer „ICIO“. Hierbei handelt es sich um eine indirekte Steuer auf die Ausführung aller Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen im Gemeindegebiet, die einer Baugenehmigung bedürfen. Die Kongregation berief sich in ihrer Eigenschaft als Trägerin einer kirchlichen Schule auf ein Abkommen, das noch vor dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften zwischen Spanien und dem Heiligen Stuhl geschlossen worden war und verschiedene Steuerbefreiungen zugunsten der katholischen Kirche vorsieht. In diesem Abkommen wird anerkannt, dass die der katholischen Kirche gehörenden Grundstücke vollständig von der genannten Steuer befreit sind, unabhängig davon, für welche Tätigkeiten sie genutzt werden. Die Kongregation beanspruchte eine Erstattung hinsichtlich Baumaßnahmen an einem Schulgelände in Höhe von 24.000,00 EUR. Die Räumlichkeiten werden für staatlich reglementierten Primär- und Sekundarunterricht genutzt, der dem Unterricht an öffentlichen Schulen gleichsteht und vollständig aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird. Die Räumlichkeiten werden auch für freien Vorschulunterricht, außerschulischen Unterricht und Unterricht im Anschluss an die Schuldpflicht genutzt, welcher nicht aus dem öffentlichen Haushalt subventioniert wird. Die Steuerbehörde lehnte eine Erstattung ab, da keine strikt religiösen Tätigkeiten verfolgt werden. Das Verwaltungsgericht Nr.4 von Madrid warf die Frage einer verbotenen Beihilfe auf und legte diese dem EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidung vor.

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