Psychologische Beraterin kann steuerfreie Umsätze erzielen

Geschrieben von: Schomerus

Psychologische Beraterin kann steuerfreie Umsätze erzielen

Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe, die eine selbständige psychologische Beraterin gegenüber zugelassenen Anbietern für hilfsbedürftige Personen erbringt, sind umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen aufgrund eines Hilfeplans vom Träger der Sozialhilfe bewilligt und unmittelbar vergütet werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt des Urteils des BFH vom 13.06.2018 (Az. XI R 20/16) war die Klägerin eine ausgebildete psychologische Beraterin mit Fortbildungen im Bereich „systemische Beratung“ und „analytische Psychologie“. Sie betreut behinderte Personen m im Alltag durch Beratungs-, Begleitungs-, Betreuungs- und Förderleistungen. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer freien Mitarbeit gegenüber den Leistungserbringern, die dann mit den Sozialhilfeträgern abrechnen. Aufgrund ihrer Qualifikation wurde die Klägerin nicht als Fachkraft, sondern als „sonstige Kraft“ eingestuft. Das Finanzamt lehnte die Umsatzsteuerbefreiung für eine heilberufliche Tätigkeit ab, da die Subunternehmertätigkeit für die Steuerbefreiung nicht ausreiche und sie nicht als private Einrichtung qualifiziert sei. Das Finanzgericht gab hingegen eine dagegen gerichtete Klage statt. Der BFH schloss sich dem an, so dass die Revision des Finanzamts keinen Erfolgt hatte.

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