Persönliche Haftung des ehrenamtlichen Vereinsvorstandes

Geschrieben von: Schomerus

Persönliche Haftung des ehrenamtlichen Vereinsvorstandes

Im Rahmen einer Haftung für steuerliche Pflichten handelt der Vorstand dann grob fahrlässig, wenn er diese Pflichten mittels Generalvollmacht auf die Geschäftsführung überträgt.

Das Finanzgericht Saarbrücken hatte in seinem Urteil vom 07.12.2016 (Az. 2 K 1072/14) über eine Klage der bis 2008 Ersten Vorsitzenden eines Vereins zu entscheiden. Der Verein errichtet und betreibt kindgerechte Kliniken. Die Klägerin war ab der Vereinsgründung Erste Vorsitzende des Vereins. Die Klägerin erteilte dem Schatzmeister eine uneingeschränkte Vollmacht (Generalvollmacht), die Geschäfte des Vereins an ihrer Stelle zu führen. Durch ihn kam es in der Folgezeit zu Mittelfehlverwendungen sowie zu groben Missverhältnissen zwischen Verwaltungs- und Werbeausgaben einerseits und den Ausgaben für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung andererseits. Die Folge war der Entzug der Gemeinnützigkeit des Vereins. Jedoch ging der Verein in Insolvenz bevor das beklagte Finanzamt Steuerbescheide aufgrund der Nachversteuerung erlassen konnte. Das Finanzamt erließ daher einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin, für die aufgrund der Vereinsinsolvenz entgangene Steuer.

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