Keine Umsatzsteuer auf Schwimmkurse

Geschrieben von: Schomerus

Keine Umsatzsteuer auf Schwimmkurse

Aqua-Fitness und Schwimmkurse für Kinder aber auch für Erwachsene unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Das FG Münster hatte in seinem Urteil vom 15.08.2017 (Az. 15 K 2689/14 U) über die Steuerpflicht von Einnahmen einer Schwimmschule zu entscheiden.

Der Kläger betrieb ab Juni 2000 eine Schwimmschule, für die er in den Streitjahren 2005 bis 2007 über keine Krankenkassenzulassung verfügte. Mit mehreren Arbeitnehmern, überwiegend Physiotherapeuten, führte er Baby-, Kleinkinder-, sonstige Kinder- und Erwachsenenschwimmkurse sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging bzw. Aqua-Fitness in Hallenbädern durch, die er vom jeweiligen kommunalen Betreiber angemietet hatte. Die Kursteilnehmer zahlten neben der Kursgebühr auch das Eintrittsgeld für die Hallenbadbenutzung. Die Krankenkassen erstatteten das Entgelt für die Aqua-Fitness-Kurse ganz oder teilweise, da sie diese als Leistung zur gesundheitlichen Prävention ansahen. Im Rahmen einer durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung nahm das beklagte Finanzamt an, dass der Kläger keine steuerfreien Umsätze ausgeführt habe.

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