Keine umfassende Steuerbefreiung hinsichtlich der Behandlungsleistungen während einer Psychotherapeutenausbildung

Geschrieben von: Schomerus

Keine umfassende Steuerbefreiung hinsichtlich der Behandlungsleistungen während einer Psychotherapeutenausbildung

Eine GmbH im Bereich der Psychotherapeutenausbildung kann weder eine gewerbesteuerrechtliche noch eine umsatzsteuerliche Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, da es sich hierbei nicht um unmittelbare schulische Leistungen handelt, die einen Bildungszweck fördern

Das FG Münster hatte in seinem Urteil vom 31.08.2015 (Az. 9 K 2097/14) darüber zu befinden, ob die Kläger mit ihren Leistungen von der Gewerbesteuer befreit ist oder nicht. Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die im Bereich der Psychotherapeutenausbildung tätig ist. Die Bezirksregierung hat sie zu diesem Zweck als Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 PsychThG anerkannt. Die Ausbildung umfasst 4.200 Stunden und besteht aus praktischen Tätigkeiten, theoretischer und praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision und einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt. Die monatlichen Kosten für die Ausbildung betragen 330,00 EUR.

Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren 2009 bis 2011 an zwei Standorten Räumlichkeiten, in denen sowohl Schulungsräume als auch psychotherapeutische Ambulanzen vorgehalten wurden. In der Ambulanz werden Patienten behandelt, die gesetzlich krankenversichert sind. Die Ausbildungsteilnehmer wurden bei der von ihnen durchgeführten Therapiemaßnahme und in schwierigen Behandlungssituationen von dem Ambulanzleiter und Supervisoren unterstützt. Die Teilnehmer erhielten von der Institutsambulanz oder der Lehrpraxis für die von ihnen abzuleistenden Behandlungsstunden ein Honorar in Höhe von 20,00 EUR. Dieses stellten sie der Ambulanz oder der Lehrpraxis in Rechnung und wiesen hierbei auf eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG hin.

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