Keine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds

Sitzung Vereinspräsidium
Geschrieben von: André Schoon

Keine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands (hier: Städte- und Gemeindebund NRW) sind nicht steuerfrei.

Worüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden?

Beim Kläger des zugrundliegenden Verfahrens (Urteil vom 24.09.2019, Az. 3 K 2458/18 E) handelt es sich um einen Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen (NRW). Darüber hinaus ist er Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW). Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von 360 kreisangehörigen Kommunen in NRW in der Form eines eingetragenen Vereins. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Aufgabe und Zweck ist es, die verfassungsmäßigen Rechte der Mitglieder auf gemeindliche Selbstverwaltung zu schützen, ihre allgemeinen Belange zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Laut Satzung werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer liegt jedoch nicht vor. Die Finanzierung erfolgt unabhängig von staatlichen Zuschüssen ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festsetzung der Beiträge, der Hauptausschuss beschließt u.a. über den Haushaltsplan, die Verwaltung des Vermögens und auch über die Bestimmung der Prüfer für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung. Die Prüfung der Finanzen des Städte- und Gemeindebundes wird von einem kommunalen Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde vorgenommen. Für seine Tätigkeit im Präsidium bezog der Kläger im Streitjahr 2016 eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 4.800,00 EUR sowie Sitzungsgelder i.H.v. 320,00 EUR. Diese Gelder erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und vertrat die Auffassung, dass diese Einkünfte steuerfrei seien. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht und erfasste Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Erfolglos wendete sich der Kläger dagegen mittels eines Einspruchs und reicht darauf hin Klage ein.

Wie entschied nun das Finanzgericht?

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