Hofläden als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Geschrieben von: Schomerus

Hofläden als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Hofläden in stationären Einrichtungen, in denen Menschen aufgenommen werden, die von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit betroffen und/oder hinsichtlich Suchtproblematiken auffällig geworden sind, können auch dann als steuerbegünstigte Zweckbetriebe angesehen werden, wenn das Warensortiment alkoholische Getränke enthält.

Das FG Köln hat am 18.06.2015 (Az. 10 K 759/13) entschieden, dass ein sog. „Hofladen“ ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein kann.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, eine Untergliederung eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 23 UStDV. Dieser setzt sich als Träger (teil-) stationärer Einrichtungen und des ambulant betreuten Wohnens für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung ein. Die Einrichtungen sind dorfähnliche Anwesen mit eigener Kirche, Metzgerei und landwirtschaftlichem Betrieb. Besondere Zielgruppe des Klägers sind ältere, wohnungslose und suchtmittelabhängige Menschen. Zum Therapiekonzept gehören die therapeutische Betreuung und die sinngebende Beschäftigung der Bewohner in Werkstätten, der Küche, der Wäscherei und der Landwirtschaft. Die Einrichtungen betreiben außerdem sogenannte „Hofläden“, in denen die Bewohner Waren erwerben können. Die Hofläden bieten ein begrenztes Warensortiment, aus dem sich die Bewohner mit ihrem frei verfügbaren Taschengeld (monatlich ca. 90 EUR) selbst versorgen können. Dazu gehören auch niedrigprozentige alkoholische Getränke. Dies ist damit begründet, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit der Bewohner eine alkoholabstinente Lebensweise in den Einrichtungen vielfach nicht von Anfang an erreicht werden kann. Der Verkauf der alkoholischen Getränke in den Hofläden dient hierbei dem Zweck, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und dazu, in der Therapie auf einen gegebenenfalls vorliegenden Alkoholmissbrauch einzugehen.

Nach einer Betriebsprüfung ordnete das beklagte Finanzamt die Einkünfte aus den Hofläden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Es vertrat die Auffassung, dass kein Zweckbetrieb nach § 66 AO vorliege, weil zur Wohlfahrtspflege nicht das Angebot an üblichen Handelswaren und ebenso wenig der Verkauf von Alkohol an Heimbewohner gehöre.

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