Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

Geschrieben von: Schomerus

Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

Leistungen eines ambulanten Rehabilitationszentrums aus einem Zeitraum vor 2015 sind nicht von der Gewerbesteuer befreit, da es sich nicht um Pflegeleistungen handelt. Die mittlerweile in Kraft getretene Gesetzesänderung betrifft ausschließlich Leistungen ab 2015

In dem vom BFH in seinem Urteil vom 09.09.2015 (Az. X R 2/13) zu entscheidenden Fall betrieb der Kläger mit Fachkräften ein Rehabilitationszentrum. Er schloss mit Sozialversicherungsträgern Verträge im Sinne des § 40 Abs.1 Satz 1 SGB V. Versorgungsverträge nach §§ 107,111 SGB V bestanden nicht. Die Patienten hielten sich meist über 3 Wochen 4 bis 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche in der Einrichtung auf. Neben Reha-Maßnahmen hatte der Kläger die medikamentöse Versorgung und andere Pflegeleistungen (Verbandswechsel, Hilfe beim An- und Auskleiden bzw. beim Toilettengang) zu erbringen. Übernachtung und Frühstück bot er nicht an. Ein Mittagessen war möglich. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn 2007 der Gewerbesteuer.

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