Gemeinnützigkeit kann wegen zu hoher Geschäftsführergehälter aberkannt werden

Geschrieben von: Schomerus

Gemeinnützigkeit kann wegen zu hoher Geschäftsführergehälter aberkannt werden

Sind die Geschäftsführergehälter bei einer gemeinnützigen GmbH zu hoch, ist dieses eine Mittelfehlverwendung und führt zur Versagung der Gemeinnützigkeit.

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hatte sich in seinem Urteil vom 21.12.2016 (Az. 3 K 272/13) mit der Frage der zu beschäftigen, wann ein Geschäftsführergehalt unangemessen ist und zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Mittelverfehlung führt. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche tätig ist. Sie war wegen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtswesens sowie der Förderung mildtätiger Zwecke als gemeinnützig anerkannt. Bereits für die Jahre 1999 bis 2001 fand im Jahr 2003 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin statt, in deren Rahmen auch die Angemessenheit der Geschäftsführergehälter untersucht wurde. In der Schlussbesprechung äußerte der Beklagte seine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes und machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen eine Mittelfehlverwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO eine Versagung der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit nach sich ziehen würde.

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