Freimaurerloge: Geschlechtertrennung schließt Gemeinnützigkeit aus
Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig, da sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern.
In dem vom BFH in seinem Urteil vom 17.05.2017 (Az. V R 52/15) entschiedenen Fall klagte eine Freimaurerloge in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts. Laut ihrer Satzung verfolgte die Loge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 AO. Allerdings nimmt die Loge ausschließlich Männer ab dem 21. Lebensjahr als Mitglieder auf. Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit jedoch nicht an.
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