Ehrenamtliche Nebentätigkeit: Abgrenzung zur Haupttätigkeit

Geschrieben von: Schomerus

Ehrenamtliche Nebentätigkeit: Abgrenzung zur Haupttätigkeit

Im Rahmen der Zahlung der sogenannten „Übungsleiterpauschale“ darf die dort privilegierte Nebentätigkeit nicht unmittelbar mit dem Hauptberuf zusammenhängen.

Im Rahmen des Beschlusses des BFH vom 11.12.2017 (Az. VI B 75/17) geht es um die Nachversteuerung von steuerfreien Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten an hauptamtliche Mitarbeiter des Klägers. Die Mitarbeiter des Klägers sind in ihrem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige von ihnen leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Schicht. Lohnsteuer wurde vom Kläger insoweit weder einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt deshalb einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge.

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