Der Regiebetrieb einer Verbandskörperschaft und die Rücklagenbildung

Geschrieben von: Schomerus

Der Regiebetrieb einer Verbandskörperschaft und die Rücklagenbildung

Die Bildung einer einkommensteuerrechtlichen Rücklage ist bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Regiebetrieben einer kommunalen Gebietskörperschaft zulässig.

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahren vor dem BFH (Urteil vom 30.01.2018, Az. VIII R 15/16) war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die u.a. als Berufsverband tätig ist. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren (2005 – 2007) einen Betrieb gewerblicher Art „X“ Nach den Ergebnissen einer Betriebsprüfung buchte der Kläger sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Rechnungswesen dieses Bereichs. Für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche hatte es weder getrennte Buchführungen noch getrennte Bankkonten gegeben. Die rechnerische Zuordnung der Aufwendungen ist über eine Aufteilung nach Kostenschlüsseln erfolgt. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse des genannten Betriebs gewerblicher Art seien in den Bilanzen des Klägers zutreffend ausgewiesen. Die Gewinne unterwarf das beklagte Finanzamt für die Anmeldungszeiträume 8/2006, 8/2007 und 8/2008 der Kapitalertragsteuer, obwohl der Kläger die Einstellung der Gewinne in Rücklagen geltend machte. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage seien nach Auffassung des Beklagten nicht erfüllt, da die Bildung einer Rücklage nur zulässig sei, soweit die Zwecke des Betriebs gewerblicher Art ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden könnten. Der Kläger dagegen beantragte, die Kapitalertragsteuer für die VZ 2006-2008 jeweils auf null festzusetzen.

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