Besteuerung von Personalgestellungsleistungen in der Wohlfahrtspflege

Geschrieben von: Schomerus

Besteuerung von Personalgestellungsleistungen in der Wohlfahrtspflege

Entgeltliche Personalgestellungen sind nicht nach deutschen Vorschriften umsatzsteuerfrei. Sie sind ferner keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen im Sinne des europäischen Rechts. Infolgedessen ist eine Steuerfreiheit abzulehnen.

Der Kläger des Verfahrens vor dem BFH (Urteil vom 10.01.2016, Az. V R 56/14) ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der in den Streitjahren (2008 bis 2010) Mitglied eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege war. Satzungsmäßiger Zweck des Klägers war es Drogengefährdeten und -abhängigen bei der Bewältigung ihrer Probleme zu helfen. Aufgrund eines Ende 2007 mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Entleiher) geschlossenen Personalabordnungsvertrags, verpflichtete sich der Kläger, dem Entleiher eine seiner Arbeitnehmerinnen zur inhaltlichen und fachlichen Koordinierung eines vom Entleiher initiierten Sozialfürsorgeprojekts (selektive Suchtprävention) für den Streitzeitraum zu überlassen. Dabei blieb das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Arbeitnehmerin –ungeachtet der Überlassung an den Entleiher– bestehen. Der Entleiher war aber berechtigt, der Arbeitnehmerin fachliche Weisungen zu erteilen und deren Arbeitsausführung zu überwachen. Ihr Arbeitslohn wurde weiterhin vom Kläger bezahlt. Dieser hatte jedoch für die Personalüberlassung gegenüber dem Entleiher einen vertraglichen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Das vom Entleiher initiierte Sozialfürsorgeprojekt zielte darauf ab, Jugendlichen, die erstmals mit Suchtmitteln in Berührung gerieten, Maßnahmen der Frühintervention anzubieten. Dabei sollte die entliehene Arbeitnehmerin als Projektleiterin das Projekt des Entleihers umsetzen, weiterentwickeln und interessierten Organisationen vorstellen. Die Arbeitnehmerin hatte vor der Personalüberlassungsmaßnahme bei dem Kläger besondere Kenntnisse zum inhaltlichen Bereich dieses Projekts gesammelt und dieses insbesondere mitentwickelt. Das Finanzamt setzte für die entgeltliche Personalgestellung Umsatzsteuer fest.

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