Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter: Zeitversäumnis muss nicht versteuert werden

Geschrieben von: Schomerus

Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter: Zeitversäumnis muss nicht versteuert werden

Die Entschädigung, die ehrenamtliche Richter und Schöffen für ihren Zeitaufwand erhalten, muss nicht versteuert werden. Steuerpflichtig bleibt hingegen die Entschädigung für Verdienstausfall.

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 31.01.2017 (Az. IX R 10/16) über die Besteuerung für ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu entscheiden. Der Kläger war im zugrundeliegenden Fall ein angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der im Jahr 2010 als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig war. Für diese Tätigkeit erhielt er u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnisse sowie für Verdienstausfall. Die Entschädigungszahlungen deklarierte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Arbeitslohn ohne Steuerabzug. Das Finanzamt erfasst die Entschädigung für die Zeitversäumnis jedoch als sonstige selbständige Einkünfte und die Entschädigung für den Verdienstausfall als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzgericht hingegen qualifizierte die gesamten Entschädigungszahlungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und verneinte eine Steuerbefreiung.

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