Altenheim kann Fahrern den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag bezahlen

Geschrieben von: Schomerus

Altenheim kann Fahrern den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag bezahlen

Die Vergütung für nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe kann nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein.

In dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2018 (Az. 3 K 888/16) ging es um eine von der Körperschaftssteuer befreite gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der Altenpflege. Diese wird grundsätzlich an einem oder mehreren Tagen pro Woche von älteren Menschen besucht, die in der Regel über 75 Jahre alt sind. Mehr als die Hälfte von ihnen waren bei Abschluss der Nutzungsverträge in Pflegestufen eingestuft. Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten führt sie mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maximal acht Nutzern durch. Jeweils ein Fahrer führt eine Tour durch. Dieser hilft den Nutzern von der Wohnung zum Bus und zurück, z.B. durch Setzen in den Rollstuhl, bei der Versorgung mit Sauerstoffgeräten und beim Anschnallen im Bus. Die Fahrer werden hierzu von der Klägerin oder externen Anbietern geschult (z.B. in Notfallsituationen in der Altenpflege, im Umgang mit Demenz, in Validation und in Kinästhetik). Sie erhielten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von max. 2.100,00 EUR bzw. 2.400,00 EUR jährlich. Die Klägerin führte keine Lohnsteuer ab. Sie war der Ansicht, der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei.

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