Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften

Geschrieben von: Schomerus

Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften

Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind.

Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 20.03.2017 (Az. X R 13/15) mit der Reichweite des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung und den Grenzen allgemeinpolitischer Betätigung gemeinnütziger Organisationen zu beschäftigen.

Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Umweltschutzes. Gemeinsam mit weiteren Organisatoren gründete der Kläger eine Initiative mit dem Ziel der Durchführung eines Volksbegehrens. Es ging in dem Begehren darum, den Senat und die Bürgerschaft der Stadt Hamburg aufzufordern, alle notwenigen Schritte zu unternehmen, um die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze wieder vollständig in die öffentliche Hand zu geben. Das Volksbegehren hatte letztlich Erfolg. Zur Finanzierung der Kosten richtete der Kläger ein Spendenkonto ein. Im Jahr 2012 stellte der Kläger eine Sammelbestätigung über Geldzuwendungen des Spenders X über zwei Spenden aus dem Jahr 2011 aus. Die Spenden waren als Online-Spende auf das allgemeine Konto eingegangen und von dort auf Projektkonto überwiesen worden. Die notwendigen Aufwendungen bestritt der Kläger von einem anderen Konto. Auch im Jahr 2014 befanden sich die Spenden abzüglich der Kontoführungsgebühren noch auf dem Projektkonto. Das Finanzamt erließt einen Haftungsbescheid und forderte die Zahlung entgangener Körperschaftssteuer.

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