Abzugsfähigkeit einer Zuwendung an einen österreichischen Verein als Spende

Geschrieben von: Schomerus

Abzugsfähigkeit einer Zuwendung an einen österreichischen Verein als Spende

Spenden an ausländischen Organisationen müssen vom Spender selbst nachgewiesen werden. Der Zuwendungsempfänger ist zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung rechtlich nicht verpflichtet.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 03.09.2015 (Az. 1 K 1004/14) über die Abzugsfähigkeit einer Zuwendung in Höhe von 1.000,00 EUR an einen österreichischen Verein als Spende nach § 10b EStG zu entscheiden. Im konkreten Fall versagte das Finanzamt die Berücksichtigung einer an den o.g Verein durch Banküberweisung geleistete Zuwendung. Die Klägerin machte geltend, dass ein weiterer Verein, der mittels Feststellungsbescheid als gemeinnützig anerkannt ist, zusammen mit dem o.g. Verein zum gleichen internationalen Dachverein gehören. Aufgrund dessen könne der steuerliche Abzug nicht versagt werden, da der Dachverein die weltweit erste und größte Pro-Life Organisation in 80 Ländern sei. Dort setze sich der Dachverein in Einheit mit der katholischen Kirche für den Schutz des menschlichen Lebens sowie für die Rechte von Ehe und Familie und gegen staatlich durchgeführte Sexualaufklärung, also gegen Verhütung und Abtreibung ein.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar