Ehrenamtliche Nebentätigkeit – Keine Steuerbefreiung bei schädlichem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit

Geschrieben von: Schomerus

Ehrenamtliche Nebentätigkeit – Keine Steuerbefreiung bei schädlichem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit

Soweit ein im Hauptberuf tätiger Vollzeitmitarbeiter als Rettungssanitäter zusätzlich noch ehrenamtliche Schichten übernimmt, kann für die dafür gezahlte Aufwandsentschädigung keine Steuerbefreiungsregelungen in Anspruch genommen werden.

Im Urteil vom 08.06.2017 (Az. 4 K 334/16) hatte das Finanzgericht Nürnberg über die Nachversteuerung von zunächst steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes zu entscheiden.

Die Mitarbeiter der Klägerin sind in ihrem Hauptberuf im Rettungsdienst in Vollzeit angestellt. Von diesen Mitarbeitern leisteten einige im streitigen Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 zusätzliche ehrenamtliche Schichten im Rahmen des Rettungsdienstes, die mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 21,50 EUR je Schicht vergütet wurden. Die ehrenamtlichen Helfer, die u.a. auch im Rahmen des Rettungsdienstes tätig sind, sind in sog. Bereitschaften, die organisatorisch als selbständige Untereinheiten geführt werden, organisiert. Der Rettungsdienst wird ausschließlich von den hauptamtlichen Leitungen des Rettungsdienstes organisiert. Diese teilen u.a. die Schichten ein und erstellen die monatlichen Schichtpläne. Während den Schichten sind die ehrenamtlichen Bereitschaften und die hauptamtlichen Mitarbeiter in der Rettungswache in getrennten Räumlichkeiten untergebracht. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung kam der Prüfer zu der Ansicht, dass die Freibetragsregelungen nach § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG für die an die Vollbeschäftigten gezahlten zusätzlichen Vergütungen nicht zur Anwendung kommen.

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