Musterklauseln zur Gemeinnützigkeit sind verbindlich

Entwurf abgelehnt
Geschrieben von: André Schoon

Musterklauseln zur Gemeinnützigkeit sind verbindlich

Satzungen genügen nur dann den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, wenn sie – unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung – in Bezug auf das Kriterium der Selbstlosigkeit zumindest die Festlegung enthalten, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.

Worum ging es in dem Gerichtsverfahren?

Streitgegenstand des Urteils des Finanzgericht Düsseldorf vom 20.08.2019 (Az. 6 K 481/19) war die steuerliche Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig. Das beklagte Finanzamt bat im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens darum, dass der Verein § 2 der Mustersatzung in seine Satzung übernehmen sollte. Da dies aus Sicht des Vereins einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursache, lehnte er dies ab. Das Finanzamt lehnte daraufhin den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab.

Hatte die Klage des Vereins Erfolg?

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