Leistungen von Sportvereinen sind nicht automatisch umsatzsteuerbefreit

SPORTVEREIN UMSATZSTEUER, GOLF
Geschrieben von: Heide Bley

Leistungen von Sportvereinen sind nicht automatisch umsatzsteuerbefreit

Der BFH hat kürzlich entschieden, dass bestimmte Leistungen, die ein Sportverein gegen gesonderte Vergütung erbringt, umsatzsteuerpflichtig sind.

Was ist passiert?

Im vorgelegten Urteilsfall hatte ein Golfverein Leistungen gegen gesondertes Entgelt gegenüber den Mitgliedern erbracht („Greenfee“, Bälle aus Automaten, Nutzung von Caddyfahrzeugen, Turnier mit Teilnehmerentgelten). Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 b UStG hätte allenfalls für die Turniere mit Teilnehmerentgelten erfüllt sein können. Bei den anderen o.g. Leistungen fehlte es bereits an der Voraussetzung einer „sportlichen Veranstaltung“.

Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Golfverein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllte, da es an einer sogenannten Vermögensbindungsklausel gemäß der Mustersatzung fehlte. Diese besagt: Das Vereinsvermögen darf im Auflösungsfall des Vereins nur zweckgebunden an andere steuerbegünstigte Träger verteilt werden. Insofern lagen die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach der deutschen Abgabenordnung nicht vor.

Der EuGH, dem auch diese Frage vom BFH vorgelegt wurde, entschied, dass der Verein zwar nicht als gemeinnützig anerkannt sein müsste, dass eine Steuerbefreiung aber nach europäischem Verständnis voraussetze, dass eine Vermögensbindung bei Auflösung geregelt sein müsse.

Wie hat der BFH entschieden?

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