Gemeinnützigkeit bei einem Golf-Club

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gemeinnützigkeit bei einem Golf-Club

Fordert ein Golf-Club seine Mitglieder zu hohen Spenden auf, führt dies nur dann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn es bei Nichtzahlung zu Nachteilen bei den Mitgliedern kommt.

Worüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entscheiden?

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Golfclub. Nach der Satzung des eingetragenen Vereins bezweckt der Club die Pflege, die Förderung und Ausübung des Golfsports nach den Grundsätzen des Amateursports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Die Gebührenordnung des Klägers sah in den Streitjahren – neben jährlichen Mitgliedsbeiträgen – die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr sowie die Zahlung einer einmaligen Investitionsumlage für Neumitglieder vor. Minderjährige konnten ohne Entrichtung einer Aufnahmegebühr aufgenommen werden. Grundsätzlich endete die Jugendmitgliedschaft durch Erreichung eines bestimmten Alters. Eine Fortführung der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied war von einer gesonderten Aufnahme abhängig.

Im Rahmen der vom beklagten Finanzamt erlassenen Körperschafts- und Gewerbesteuerbescheide wurde die Gemeinnützigkeit des Vereins (Förderung des Sports) zunächst festgestellt. Im Rahmen eines Mitgliederschreibens führte ein ehemaliges Vorstandsmitglied u.a. aus, dass seine Verhandlungen mit der Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit gesichert haben. Mittelfristig sei die Fortführung der Gemeinnützigkeit aber unmöglich geworden, da die Beiträge an der oberen Grenze angelangt seien. Der einzige mögliche Weg sei es, Eintrittsgebühren zu erheben. Hier sei ein Betrag i.H.v. 20.000,00 EUR angedacht. In der Folge kam es zu einigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den alten und neuen Vorständen des Vereins.

Im Frühjahr 2014 gingen beim Finanzamt vier Anzeigen ein, in denen dem Verein vorgeworfen wurde, von Neumitgliedern zu hohe Aufnahmegebühren zu verlangen, wodurch keine Gemeinnützigkeit mehr gegeben sei. Die Steuerfahndung erlangte Hinweise auf durch Mitglieder in Aussicht gestellte bzw. geleistete Spendenzahlungen, die im Zusammenhang mit einer Aufnahme als Mitglied stehen könnten. In den Akten des Veres sei wiederholt der Vermerk „freiwillige Spende 20.000,00 EUR über mehrere Jahre 5 Jahre beginnend (…)“ vorhanden gewesen.

Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Steuerbescheide, da der Verein nicht mehr die Allgemeinheit fördere. Der Verein habe den Mitgliederkreis durch zu hohe Aufnahmegebühren kleingehalten. Hierbei reiche es aus, wenn nur einigen Aufnahmekandidaten der Zugang zum Kläger entweder verwehrt oder von der Zahlung einer bestimmten, über den zulässigen Mitgliedsbeitrag und die zulässige Aufnahmegebühr hinausgehenden Summe abhängig gemacht werde. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung ergebe sich zur Gewissheit, dass von neu aufzunehmenden erwachsenen Mitgliedern – bis auf wenige Ausnahmen – die Entrichtung einer Aufnahmegebühr von 20.000,00 € erwartet worden sei. Das Einspruchsverfahren bliebt erfolglos, so dass der Verein Klage erhob.

Hatte die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg Erfolg?

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