Die Förderung von digitalem Schach kann gemeinnützig sein
Die Bundesregierung hat sich aufgrund einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion dazu geäußert, ob digitales Schach förderungsfähig ist (Drucksache 20/3681).
Förderung von Online-Schach kann gemeinnützig sein
Das Spielen von Online-Schach falle auch unter den Begriff des „Schachs“ nach § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung (AO), so die Antwort der Bundesregierung.
Die Förderung kann damit gemeinnützig sein. Bei Vorliegen der weiteren Förderungsvoraussetzungen könnte eine digitale Umsetzung des Schachspiels grundsätzlich förderfähig sein. Ob einer Organisation im konkreten Einzelfall der Status der Gemeinnützigkeit erteilt werden kann oder nicht, entscheidet aber im Ergebnis das örtlich zuständige Finanzamt.
E-Sport bislang grundsätzlich kein Sport im Sinne der Abgabenordnung
Darüber hinaus hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass sich die Regierungsparteien aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, E-Sport in der laufenden Legislaturperiode gemeinnützig zu machen. Denn bislang fällt E-Sport grundsätzlich nicht unter den Begriff Sport im Sinne der Abgabenordnung.
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