Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei ausländischen Organisationen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei ausländischen Organisationen

Eine ausländische Einrichtung kann in Deutschland auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn ihre Satzung von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthält.

Über welchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht, die nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht. Die Stiftung verfügte über Vermögen im Inland sowie in Österreich und war nach österreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt.

Die Errichtung der Stiftung geht die auf letztwilligen Verfügung einer im März 2014 verstorbenen Ehefrau zurück, die Alleinerbin ihres am 15.02.2013 verstorbenen Ehemanns war. Die Ehefrau hatte ihr gesamtes Vermögen der Stiftung vererbt. Der Stiftungszweck der Klägerin ist nach ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes des Stifterehepaares. Nach den weiteren Bestimmungen der Satzung verfolgt die Stiftung mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung.

Die Satzung der Klägerin entspricht nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung. Das beklagte Finanzamt lehnte eine gemeinnütze Anerkennung der Stiftung ab, wogegen die Stiftung Klage erhob.

Wie hat das Finanzgericht den Fall entschieden?

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