Tätigkeitsverbot eines Zahnarztes auf Grundlage der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Zahnarzt
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Tätigkeitsverbot eines Zahnarztes auf Grundlage der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Auch Zahnärzte sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst. Auf den tatsächlichen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (VG Osnabrück, Beschluss v. 25.07.2022, Az. 3 B 104/22).

Worum geht es?

Nach der Vorschrift des § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben Sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 IfSGoder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen, vgl. § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG.

Wird bis zum 15. März 2022 kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG. Dieses kann gegenüber Personen, die trotz Anforderung keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungsverbot oder auch ein Tätigkeitsverbot verfügen.

Der hiesige Kläger konnte die gesetzlich verlangten Nachweise nicht erbringen, woraufhin ihm seitens der Behörde ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden ist. Hiergegen hat der betroffene Zahnarzt Klage eingelegt mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Wie entschied das Gericht?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar