Minigolf-Anlagen dürfen in Niedersachsen öffnen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Minigolf-Anlagen dürfen in Niedersachsen öffnen

Das OVG Lüneburg hat die Niedersächsische Corona-Verordnung insoweit außer Vollzug gesetzt, als dass Minigolfanagen für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.

Worum ging es konkret?

Beim Antragsteller handelt es sich um den Betreiber einer Minigolfanlage mit 18 Bahnen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind Kinos, Freizeitparks, Angebote von Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Spielparks, Abenteuerspielplätze, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr und Besuche verboten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung sind hingegen Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Bezug auf Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts erlaubt. Insoweit ist der Antragsteller u.a. der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Berufsfreiheit vor. Daher erhob er einen Normenkontrolleilantrag.

Wie hat das OVG Lüneburg die Entscheidung begründet?

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