Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen und Kliniken

Pflege-Impfpflicht
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen und Kliniken

Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind 74 Verfassungsbeschwerden gegen die verabschiedete Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen und Kliniken eingegangen. Der Freistaat Bayern hat angekündigt, das Gesetz zur Impfpflicht vorerst nicht umsetzen zu wollen.

Was besagt die Regelung?

Der Bundestag hat im Dezember letzten Jahres die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen, mit der besonders vulnerable Personen besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus geschützt werden sollen. Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen müssen sich daher bis zum 15. März geimpft haben, da sie ansonsten keinen Zutritt mehr zu ihrer Arbeitsstätte erhalten. Einer Impfung gleichgestellt ist ein Genesenennachweis sowie eine ärztliche Bescheinigung, nicht geimpft werden zu können.

Gegen das Gesetz sind bereits 74 Verfassungsbeschwerden von über 300 Beschwerdeführern eingegangen. 60 davon wurden mit einem Eilantrag verbunden. Die Eilanträge wurden mittlerweile vom BVerfG als unbegründet abgelehnt (Beschluss v. 10.02.2022, Az. 1 BvR 2649/21). Derzeit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht, so das Gericht. Abschließend geprüft wird die Verfassungsgemäßheit jedoch erst im Hauptsacheverfahren.

Kritiker werfen der Bundesregierung vor, dass die Überprüfung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kaum zu leisten sei. Auch wird befürchtet, dass viele Pflegerinnen und Pfleger mit Umsetzung der Impfpflicht fehlen werden und somit der Pflegenotstand verstärkt werden würde.

Kann sich Bayern der Umsetzung widersetzen?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bild: IMAGO / Sven Simon / 150294653

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar