Ehrenamtliche Tätigkeit im Impf-/Testzentrum oder im mobilen Impfteam steuerfrei
Corona: Helfer:innen, die nebenberuflich beim Impfen und Testen der Bevölkerung unterstützen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren.
Worum geht es?
Nebenberufliche Tätigkeiten, in dessen Rahmen in Impf- und Testzentren oder mobilen Impfteams mitgewirkt wird, werden mit Erlass des Finanzministerium Thüringen vom 22. März 2021 als steuerbegünstigte Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG behandelt. Je nach Tätigkeit greift die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
§ 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG setzen voraus, dass es sich für Steuererleichterungen um eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer Behörde oder gemeinnütziger Körperschaft handeln muss.
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Bildnachweis: deepblue4you/istockphoto Stock-Fotografie-ID:1303475126
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