Erfolgloser Eilantrag gegen Coronaschutzbestimmungen zum Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Breiten- und Freizeitsport

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Erfolgloser Eilantrag gegen Coronaschutzbestimmungen zum Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Breiten- und Freizeitsport

Worüber musste das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden?

Das Oberverwaltungsgericht musste über den Eilantrag eines Familienvaters entscheiden, der zusammen mit seinen Kindern in mehreren Sportvereinen Mitglied ist. Der Antragsteller machte geltend, dass er mit seinen Kindern in diesen Vereinen regelmäßig Individual- und Mannschaftssport betreibe, woran sie zurzeit aufgrund Corona-Bestimmungen gehindert seien. Die maßgeblichen Coronaschutzbestimmungen verstoßen seiner Auffassung nach gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Die Ungleichbehandlung zwischen Berufssportlern, etwa im Fußballbereich, und den Freizeit- und Breitensportlern, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere werde dem Profifußball eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung eingeräumt. Überdies sei medizinisch nicht schlüssig, warum regelmäßige Tests zu einem geringeren Infektionsrisiko führen sollten, da die Inkubationszeit bis zu 5 Tage betrage und daher ein negativer Test am Vortag eines Spiels keine Aussagekraft entfalte. Der Antragsteller beantragte daher die maßgeblichen Vorschriften der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Welche Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht?

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