Corona-Krise: Staat haftet nicht für Umsatzeinbußen

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona-Krise: Staat haftet nicht für Umsatzeinbußen

Das Landgericht Hannover musste erstmals über eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen der im Zuge der COVID-19-Pandemie landesweit angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen entscheiden. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 09.07.2020 (Az. 8 O 2/20) ab.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem Landgericht genau?

Der Kläger betreibt ein größeres Fischrestaurant am Steinhuder Meer. Seiner Ansicht nach ist das Land für die Einnahmeausfälle und Gewinneinbußen während des sogenannten „Lockdowns“ im März und April 2020 schadenersatz- bzw. entschädigungspflichtig. Infolge des erzwungenen Stillstandes der Geschäftstätigkeit habe der Kläger schon am 18.03.2020 für seine 17 Mitarbeiter Kurzarbeit anmelden müssen. Sein Betrieb sei daraufhin in eine existentielle Notlage geraten. Ihm sei ein Schaden i.H.v. insgesamt 51.859,73 EUR entstanden. Im Wege der Teilklage machte er einen Betrag i.H.v. 10.000,00 EUR gegen das Land Niedersachsen geltend. Der Kläger beruft sich darauf, dass das Land als Verordnungsgeber der auf das Infektionsschutzgesetz gestützten „Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ zur Entschädigung verpflichtet sei. Da vom Restaurant des Klägers keine virusbedingte Gefahr ausgegangen sei, habe das Land eine Ansteckungsgefahr aus generalpräventiven Gründen nur vermuten können. Das hieraus resultierende „Sonderopfer“ des Klägers als Restaurantbetreiber und Anbieter einer personennahen Dienstleistung müsse ausgeglichen werden.

Wie hat das Gericht seine abweisende Entscheidung begründet?

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