Corona: Betriebsschließungsversicherung muss für Lockdown zahlen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Corona: Betriebsschließungsversicherung muss für Lockdown zahlen

Auch wenn das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich genannt ist, muss ein Versicherer an zwei Barbetreiber erhebliche Entschädigungszahlungen leisten. Dies entschied nun das Landgericht Düsseldorf.

Worum ging es in dem Rechtsstreit konkret?

Es ging um zwei Betreiber von insgesamt drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt. Die Betreiber hatten in den Jahren 2017 bzw. 2018 jeweils eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Gemäß den Versicherungsbedingungen muss der Versicherer eine Entschädigung für den Fall leisten, dass der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte von der zuständigen Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger geschlossen wird. In den Bedingungen werden die erfasstem Krankheiten und Krankheitserreger namentlich genannt. Das Virus SARS-CoV2 ist dort jedoch nicht aufgeführt.

Nach dem die drei Bars aufgrund einer Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem SARS-CoV2-Virus geschlossen werden mussten, verlangten die Betreiber vom Versicherer 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahreszeitraums für 30 Tage. Der Versicherer zahlte jedoch nicht, so dass die Betreiber den Klageweg beschritten.

Wie hat das Landgericht Düsseldorf den Fall entschieden?

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