2G-Regelung für Sport unter freiem Himmel außer Vollzug gesetzt

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

2G-Regelung für Sport unter freiem Himmel außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25. Januar 2022, 14 MN 121/22).

Was hatte die Regelung vorgesehen?

Die niedersächsische Corona-Verordnung sah in § 8b Abs. 5 S. 1 vor, dass nicht gegen das Corona-Virus geimpfte Personen von der Nutzung von Outdoor-Sportanlagen auszuschließen sind. Lediglich vollständig geimpfte oder genesene Personen sollten auf derartigen Anlagen Sport treiben dürfen. Gegen die Regelung wehrte sich sodann eine nicht geimpfte Golfspielerin mit einem Normenkontrollantrag. Sie bringt in ihrem Antrag vor, dass eine solche Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der geringeren Infektionsgefahr unter freiem Himmel, unverhältnismäßig und damit aufzuheben sei.

Wie entschied das Gericht?

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