Zweigverein als sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber?

Sozialversicherung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zweigverein als sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber?

Die selbstständige Untergliederung eines Gesamtvereins (der sogenannte Zweigverein) kann sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber sein (Amtlicher Leitsatz: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2022, Az. L 11 BA 1608/20). 

Worum geht es? 

Zwischen den Beteiligten ist die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig. 

Der A Landesverband e.V. ist ein Wohlfahrtsverband und erbringt Hilfeleistungen an die Bevölkerung. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er unterhält zur Verfolgung seines Satzungszwecks mehrere Regional- bzw. Ortsgliederungen, die jeweils keine eigene vereinsmäßige Satzung besitzen und nicht im Vereinsregister eingetragen sind. Bei dem Kläger handelt es sich um den Regionalverband M/R, der zur Verfolgung des Satzungszwecks des Landesverbands in der Rhein-Neckar-Region errichtet worden ist. Die regionalen Gliederungen verwirklichen den Verbandszweck und verfolgen die Aufgaben und Ziele des Verbandes unabhängig und in eigener Verantwortung. 

Der Landesverband schloss jedoch sämtliche Arbeitsverträge auch für die Regional- und Ortsgliederungen ab, wobei die regionalen Gliederungen am Abschluss der Verträge zu beteiligen waren. Es entwickelte sich ein Streit über die Frage, ob der Regionalverband oder der Landesverband der Arbeitgeber für diejenigen Arbeitnehmer ist, die für den Regionalverband tätig sind ist und wer somit die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. Das Sozialgericht entschied, dass der Regionalverband der Arbeitgeber sei. Gegen das Urteil legte der Regionalverband Berufung zum Landessozialgericht ein.  

Wie entschied das Gericht?

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