Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Beweisverwertungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers?

Überwachung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Beweisverwertungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers?

Überwacht der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einer Kamera und weist er durch Schilder darauf hin, ist die Videoaufzeichnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar. Dies gilt auch dann, wenn die Überwachung gegen Datenschutzrecht verstößt (BAG, Urt. v. 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22).

Worum geht es?

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Gießerei, zuletzt als Teamsprecher beschäftigt. Sie wirft ihm unter anderem vor, eine Schicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen war der Kläger zwar an diesem Tag zunächst bei der Arbeit erschienen. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer ausgewiesenen und nicht zu übersehenden Kamera an einem Tor zum Werksgelände ergaben jedoch, dass der Kläger dieses vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger reichte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein und trug vor, ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen zu sein. Als die Beklagte das Video zum Beweis des wichtigen Grundes zur Kündigung in die Verhandlung einbringen wollte, widersprach er der Verwertung der Aufzeichnung. Die Überwachung verstoße gegen Bundes- und EU-Datenschutzrecht. Zudem hatte in einer Betriebsvereinbarung gestanden, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden dürfen.

Der Kläger folgerte hieraus, dass die Aufzeichnungen im Prozess einem Verwertungsverbot unterlägen. Die vorherigen Instanzen schlossen sich dieser Argumentation an.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis:gorodenkoff/Stock-Fotografie-ID:1355657113

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