Sozialversicherungspflichtigkeit von Stadion-Ordnern?

Stadionordner
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sozialversicherungspflichtigkeit von Stadion-Ordnern?

Ord­ner, die für ein Un­ter­neh­men im Fuß­ball­sta­di­on oder bei einem Mu­sik­fes­ti­val mit “En­ga­ge­ment­ver­trä­gen“ ar­bei­ten, sind re­gel­mä­ßig keine selbst­stän­di­gen Un­ter­neh­mer, son­dern un­ter­lie­gen als ab­hän­gig Be­schäf­tig­te der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.01.2023, Az. L 3 BA 6/19).

Worum geht es?

Kläger ist eine Security-Firma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken zum Beispiel Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und allgemein für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeiter waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz ‘‘Engagementverträge“, mit denen aber ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.

Fraglich war deshalb, ob der Auftraggeber für die entsprechenden Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge entrichten musste. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beiträge dazu muss der Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Grundvoraussetzung ist, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Wie hat das Gericht entschieden?

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