Sozialversicherungspflichtigkeit von Stadion-Ordnern?
Ordner, die für ein Unternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival mit “Engagementverträgen“ arbeiten, sind regelmäßig keine selbstständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.01.2023, Az. L 3 BA 6/19).
Worum geht es?
Kläger ist eine Security-Firma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken zum Beispiel Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und allgemein für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeiter waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz ‘‘Engagementverträge“, mit denen aber ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.
Fraglich war deshalb, ob der Auftraggeber für die entsprechenden Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge entrichten musste. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beiträge dazu muss der Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Grundvoraussetzung ist, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wie hat das Gericht entschieden?
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