Kündigung nach Betriebsfeier: Störung des Betriebsfriedens durch Schwimmen im Rhein?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kündigung nach Betriebsfeier: Störung des Betriebsfriedens durch Schwimmen im Rhein?

Bei bewusster Irreführung des Betriebsrates ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam (LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2023, Az. Sa 211/23).

Worum geht es?

Die Betriebsfeier auf einem Partyschiff geriet ein wenig aus dem Ruder. Ein Mitarbeiter schwamm äußerst spärlich bekleidet im Rhein, woraufhin die Arbeitgeberin diesen loswerden wollte.

Als die Stimmung auf der Betriebsfeier nachließ, ging der besagte Mitarbeiter an Land, zog sich bis auf die Unterhose aus, schwamm zurück zum Boot und lief an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang. Wieder angezogen und zurück an Bord stellte ihn die Vorgesetzte zur Rede. Der Mann bekam nach einer Anhörung des Betriebsrates die Kündigung.

Der 33-Jährige war seit 2021 als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen in der Region West beschäftigt. Diese Region gelte als Party-Region des Unternehmens und sei dafür bekannt, auf den Firmenfeiern für Spaß zu sorgen. Genau das habe er mit seinem Verhalten auch gewollt.

Die Arbeitgeberin fand dies jedoch gar nicht witzig. Sie ist der Meinung, der Mitarbeiter habe sich selbst und andere, die ihn möglicherweise hätten retten wollen, gefährdet und daher den Betriebsfrieden gestört. Sie hörte also den Betriebsrat an und kündigte das Arbeitsverhältnis infolgedessen fristlos.

Der Mitarbeiter ist der Meinung, die Kündigung sei aufgrund einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates nicht wirksam. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, woraufhin die Arbeitgeberin in Berufung ging.

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Bildnachweis: frantic00/Stock-Fotografie-ID: 1427943066

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