Equal Pay für Leiharbeiter?

Gleicher Lohn fuer gleiche Arbeit, Fairness
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Equal Pay für Leiharbeiter?

Leiharbeiter und Stammarbeitnehmer müssen nicht dasselbe Arbeitsentgelt für die gleiche Tätigkeit bekommen. Tarifverträge können dahingehend vom Gleichstellungsgrundsatz des Equal Pay abweichen. Die Ungleichbehandlung werde auf anderem Wege kompensiert (BAG, Urt. v. 31.05.2023, Az. 5 AZR 143/19).

Worum geht es?

Die Klägerin wurde dem Einzelhandel als Kommissioniererin überlassen. Ihr Lohn für diese Arbeit lag bei 9,23 € die Stunde. Vergleichbare Stammarbeiter bekamen 13,64 € für die gleiche Arbeit. Sie verlangte im Nachhinein die Nachzahlung des entsprechenden Differenzbetrags.

Ihrer Meinung nach verstoße die ungleiche Bezahlung gegen den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 I Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Hinzu komme, dass das auf ihr Leiharbeitsverhältnis anzuwendende Tarifwerk nicht mit Art. 5 III der europäischen Leiharbeits-Richtlinie und der dort vorgeschriebenen Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeiter vereinbar sei.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Tarifwerk verstoße nicht gegen Unionsrecht. Außerdem hat sie die Höhe der von der Klägerin behaupteten Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers mit Nichtwissen abgetan.

Die Klage hatten in allen Vorinstanzen keinen Erfolg.

Wie entschied das Gericht?

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