Arbeit ohne Lohn?

Kein Geld
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Arbeit ohne Lohn?

Eine angehende Medizinstudentin versuchte im Rahmen eines sechsmonatigen Praktikums die Zahlung eines Lohnes in Höhe von 10.000 Euro einzuklagen. Der Anspruch ergebe sich aus dem Mindestlohngesetz.

Was ist passiert?

Die anstrebende Studentin bereitete die Bewerbung für ein Medizinstudium an der Privatuniversität Witten/Herdecke vor. Die Studienordnung der Universität legt fest, dass die Bewerber vor Aufnahme des Studiums ein sechsmonatiges Pflegepraktikum nachzuweisen haben. Die Klägerin leistete dieses in der Pflegestation eines gemeinnützigen Klinikums in Trier ab.

Nach Abschluss des Praktikums forderte die Praktikantin das Klinikum zur Zahlung von 10.000 Euro auf. Ihre Tätigkeit als Praktikantin unterliege dem Mindestlohngesetz, sodass das Klinikum zur Zahlung gesetzlich verpflichtet sei. Das Klinikum lehnte die Forderung ab. Anschließend reichte die Frau Klage beim Arbeitsgericht Trier ein. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wiesen den geltend gemachten Anspruch jedoch ab, da die Tätigkeit nicht unter das Mindestlohngesetz falle. Sodann entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Urteil vom 19.01.2022, Az. 5 AZR 217/21).

Wie entschied das BAG?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar