Zuwendungen aus dem Kulturfonds Bayern

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zuwendungen aus dem Kulturfonds Bayern

Bei der Förderung aus dem Kulturfonds Bayern handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus diesem Fonds kann sich nur ausnahmsweise aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben.

Über welchen Sachverhalt musste das Verwaltungsgericht Würzburg entscheiden?

Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein. Der Tätigkeitsschwerpunkt dieses Vereins lag auf der Förderung des kulturellen Lebens in einer bayrischen Stadt. Es ging dem Verein insbesondere um die kulturelle Bildung von Kindern. Vom 19.06. – 13.11.2016 veranstaltete der Verein „Aufbruch und Wandel – Unterfranken 1816 – 2016“ zum 200. Jahrestags des Münchener Vertrags. Im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe fanden mehrere Einzelveranstaltungen statt. Für die gesamte Konzertreihe beantragte der Verein am 30.10.2015 bei der Regierung Unterfranken einen Zuschuss aus dem Kulturfonds Bayern.

Mit Bescheid vom 11.07.2016 wurde dem Verein für einige der Veranstaltungen ein Zuschuss i.H.v. 70.100,00 EUR bewilligt. Mit Schreiben vom 22.09.2017 wurde dem Verein mitgeteilt, dass sich nach dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung der Kulturfonds-Zuschuss auf 49.075,50 EUR ermäßige. Die Regierung von Unterfranken sah Kosten in Höhe von 8.172,01 EUR bestehend aus 800,00 EUR für einen Kompositionsauftrag, 4.162,01 EUR für eine bestimmte Veranstaltung sowie 3.210,00 EUR für ein zusätzliches Konzert in Frankfurt als nicht zuwendungsfähig an. Laut Einnahmenaufstellung habe es zudem zusätzliche Projekteinnahmen aufgrund einer Kostenbeteiligung des Süddeutschen Kammerchores in Höhe von 15.000,00 EUR gegeben, die anteilig in Höhe von 4.500,00 EUR als zusätzliche Einnahmen berücksichtigt worden seien. Nach einer weiteren Prüfung nahm die beklagte Behörde den o.g. Bescheid vom 11.07.2016 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit zurück, als eine Überförderung i.H.v. 59.966,62 EUR eingetreten sei. Der bewilligte Kulturfonds wurde auf 10.133,38 EUR reduziert.

Am 12.10.2019 erhob der Verein Klage und beantragte u.a. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Verwendungsnachweisprüfung vom 22.09.2017 insoweit zurückzunehmen, als ein Betrag i.H.v. 4.740,00 EUR vom festgesetzten Kulturfonds-Zuschuss abgezogen wurde. Zur Begründung verwies der Verein darauf, dass die förderfähige Summe um 15.800,00 EUR zu erhöhen sei und sich darauf eine Zusatzförderung i.H.v. 4.740,00 EUR ergebe.

Wie hat das Verwaltungsgericht den Fall entschieden?

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