Zu viel gezahlte Rente nicht erstattungspflichtig

Geschrieben von: Schomerus

Zu viel gezahlte Rente nicht erstattungspflichtig

Wird zunächst ungerechtfertigt eine zu geringe Rente ausgezahlt und anschließend rückwirkend eine höhere bewilligt, muss die zu geringe Rente vom Versicherten zurückgewährt werden. Diese Rückgewährpflicht ist allerdings grundsätzlich auf die Differenz zwischen der zu geringen und der eigentlich zustehenden Rente begrenzt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 01.02.2017 (Az. L 2 R 55/15) entschieden, dass die Versicherte als Klägerin zu viel erhaltene Leistungen auf Rentenansprüche nicht zurückerstatten muss. Die Deutsche Rentenversicherung als Beklagte sprach der Versicherten als Klägerin zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Im selben Zeitraum hatte die Klägerin Krankengeld aus ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, bevor sie nachfolgend Arbeitslosengeld bezog. Anschließend wurde der Klägerin rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen; die Voraussetzungen für diesen Anspruch lagen von Beginn des maßgeblichen Zeitraums an vor, was von der Rentenversicherung fehlerhaft verkannt worden war. Die Rentenversicherung erfüllte mit der nun bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst Ausgleichszahlungen für Leistungen, die die Klägerin von der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit in dem Zeitraum erhalten hatte, in welchem ihr lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustand. Da der übrig gebliebene Restbetrag der höheren Rente nach diesen Zahlungen nun geringer war als der von der Versicherten zurückzuerstattende Betrag in Höhe der geringeren Rente, ergebe sich zulasten der Klägerin ein Negativsaldo i. H. v. 4,700 EUR, den die Klägerin zu erstatten habe, so die Beklagte.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar