Wohnungsbaugenossenschaft muss Auseinandersetzungsguthaben an Insolvenzverwalter auszahlen

Geschrieben von: Schomerus

Wohnungsbaugenossenschaft muss Auseinandersetzungsguthaben an Insolvenzverwalter auszahlen

Eine Wohnungsbaugenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht darauf berufen, dass die eine Auszahlung erst ab Rückgabe des Nutzungsobjektes möglich ist.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 26.04.2018 (Az. IX ZR 56/17) über die Klage eines Treuhänders gegen eine Wohnungsbaugenossenschaft auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben zu entscheiden. Der Schuldner trat der Beklagten am 20.10.2009 bei, zeichnete 62 Genossenschaftsanteile zu je 150,00 EUR und bezog eine Genossenschaftswohnung. Auf diese Anteile leistete er Raten i.H.v. insgesamt 2.900,00 EUR. Auf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht am 16.05.2011 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Treuhänder. Am gleichen Tag schlossen der Schuldner und die Beklagte einen Dauernutzungsvertrag über eine andere kleinere Wohnung der Beklagten. Das als Nutzungsgebühr (Kaltmiete) vereinbarte Entgelt betrug 284,62 €. Der Schuldner kündigte aufgrund des Umzugs in die neue Wohnung 35 Genossenschaftsanteile. Danach verblieben 27 Anteile zu je 150, 00 EUR.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar