Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis schon bei Zughörigkeit zu einem Motorradclub zulässig?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis schon bei Zughörigkeit zu einem Motorradclub zulässig?

Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen der Zugehörigkeit zu einem Motorradclub ist nur dann zulässig, wenn der Motorradclub auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität tätig wird oder die Mitglieder schwere Straftaten begehen.

Worüber musste der Verwaltungsgerichtshof München entscheiden?

Der Kläger ist seit seinem zehnten Lebensjahr Sportschütze. Er ist Mitglied des Motorradclubs „Blood Red Section MC L.“. Dort hat er im Bereich Führungsebene die Funktion eines sog. „Sectretary“ inne. Auf seiner Motorradjacke ist ein sog. 1%-Aufnäher angebracht. Hintergrund dieses Aufklebers ist, dass 1 % aller Mitglieder der weltweit existierenden Motorradclubs weder Gesetze noch Regeln der Gesellschaft akzeptieren würden. Sie würden sich selbst „Outlaws“ oder „one-percenter“ nennen und einen rautenförmigen Aufnäher mit einem „1 % – Zeichen“ auf ihren Jacken bzw. Kutten tragen.

Die beklagte Behörde widerrief mit Bescheid vom 30.03.2016 seine Waffenbesitzkarten und seinen kleinen Waffenschein. Zur Begründung verwies die Behörde u.a. darauf, dass alle Mitglieder einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG) waffenrechtlich unzuverlässig seien. Solche Gruppierungen zeichneten sich -so die Behörde- durch eine streng hierarchische Struktur aus. Die Gruppe werde über alles gestellt und wenn nötig mittels Gewalt verteidigt.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hob darauf den Bescheid vom 30.03.2016 auf. Das Gericht verwies darauf, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass der Kläger Mitglied einer OMCG sei. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Insoweit seien jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Behörde Berufung ein.

Hatte die Berufung der Behörde Erfolg?

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