Vereinsmitglieder werden wie Arbeitnehmer behandelt

Geschrieben von: Schomerus

Vereinsmitglieder werden wie Arbeitnehmer behandelt

Mitglieder eines Vereins, der keinen eigenwirtschaftlichen Zweck verfolgt, dürfen nicht dauerhaft an ein Unternehmen überlassen werden. Dadurch sollen sie wie Arbeitnehmer geschützt werden, auch wenn kein Arbeitsvertrag besteht.

Der EuGH hat mit Urteil v. 17.11.2016 (Az. C-216/15) entschieden, dass das Verbot nicht nur vorübergehender Überlassung von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) auch für Mitglieder eines nicht eigenwirtschaftlich tätigen Vereins gelten kann, selbst wenn kein Arbeitsvertrag besteht. Voraussetzung ist erstens, dass die Mitglieder bei dem Verein hauptberuflich beschäftigt sind und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringen. Zweitens müssen die Mitglieder aufgrund dieser Arbeitsleistung rechtlich geschützt sein. Drittens muss die Überlassung selbst entgeltlich erfolgen. Das Entgelt für diese Überlassung begründet zudem, dass ein Verein, der keinen eigenwirtschaftlichen Zweck verfolgt, dennoch einem „wirtschaftlichen Zweck“ im Sinne des AÜG nachgeht.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar