Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck

Energieverbrauchskennzeichenverordnung
Geschrieben von: André Schoon

Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck

Einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, kann nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

Worum ging es in dem Verfahren konkret?

Die Klägerin des Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 04.07.2019, Az. I ZR 149/18) ist die Deutsche Umwelthilfe e. V., ein Verein, der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist. Das Bundesamt für Justiz führt nach dieser Norm eine Liste qualifizierter Einrichtungen, bei denen es sich um Verbraucherverbände handelt, die bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen können. Bei diesen Verbraucherverbänden handelt es sich um rechtsfähige Vereine, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Der Verein hat die Beklagte, ein Autohaus, wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichenverordnung in Anspruch genommen. Dieser Verstoß ist auch rechtskräftig festgestellt. Der BGH hatte allerdings noch darüber zu entscheiden, ob die Klage der Deutschen Umwelthilfe überhaupt zulässig war oder ob ihr ein Rechtsmissbrauchseinwand entgegensteht. Hintergrund ist, dass der Verein aus seiner Marktverfolgungstätigkeit über mehrere Jahre hohe Überschüsse erzielt hat und diese für Zwecke eingesetzt hat, die weder der Marktverfolgung noch der Information der Verbraucher über unzulässige Geschäftspraktiken dienten, sondern anderen Satzungszwecken des Vereins.

Wie hat der BGH entschieden?

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