Unzulässige Sportförderung durch das Land Berlin

Geschrieben von: Schomerus

Unzulässige Sportförderung durch das Land Berlin

Die von dem Land Berlin gewährte Sportförderung durch die Überlassung eines Areals für den Bau einer Kletterhalle zu einem erheblich vergünstigten Mietzins ist eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.

Das OVG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 18.12.2017 (Az. 6 B 3.17) über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Sportförderung zu entscheiden. Im Kern ging es um die unionsrechtliche Zulässigkeit der Beihilfe, die das beklagte Land Berlin am 26.10.2011 für die Dauer von 30 Jahren der Berliner Sektion des Deutschen Alpenvereins gewährt hatte, indem es ihr ein Areal zum Bau einer Kletterhalle zu einem günstigen Mietzins überließ. Die Halle wurde im Jahr 2012 errichtet und im Jahr 2013 in Betrieb genommen. Die Klägerin hat im Dezember 2010 zunächst Unterlassungsklage wegen der beabsichtigten Grundstücksüberlassung erhoben und diese 2011 auf Feststellung der Nichtigkeit des Mietvertrags geändert. Sie sieht in der Mietpreisvergünstigung eine wettbewerbsverzerrende, europarechtlich unzulässige Beihilfe.

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