Streit um islamischen Religionsunterricht: BVerwG kritisiert OVG

Geschrieben von: André Schoon

Streit um islamischen Religionsunterricht: BVerwG kritisiert OVG

Das OVG Münster muss erneut prüfen, ob der Zentralrat der Muslime (ZMD) und der Islamrat Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind und Anspruch auf Religionsunterricht nach ihren Grundsätzen haben.

Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 (Az. 6 B 94/18) ist die Frage, ob eine Pflicht besteht, islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen einzurichten. Bei den Klägern handelt es sich um bundesweit tätige Zusammenschlüsse von islamischen Verbänden (Dachverbände) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, die bislang mit ihrer Klage zur Einführung eines islamischen Religionsunterrichts scheiterten. In der Revisionsinstanz hatte das BVerwG durch Urteil vom 23.02.2005 (Az. 6 C 2/04) Vorgaben gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Religionsgemeinschaft vorliegt. Nachdem das Verfahren rund zehn Jahr nicht weiterbetriebe wurde, hat das OVG Münster mit Urteil vom 09.11.2017 (Az. 19 A 997/02) die gegen das ursprüngliche Urteil eingelegte Berufung erneut zurückgewiesen und das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft abgelehnt. Dagegen wenden sich nun die Kläger. Mit Erfolg!

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