Schülerbetreuung kann selbständige Tätigkeit sein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Schülerbetreuung kann selbständige Tätigkeit sein

Honorarkräfte bei einer über einen Verein organisierten Schülerbetreuung können selbstständig sein. Dafür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19.12.2018, Az. L 2 R 3033/17) ging es um die Feststellung der Sozialversicherungspflicht und die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Beim Kläger handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der seit 2007 in einem eigens dafür errichteten Haus eine Schülerbetreuung am Nachmittag anbietet. Die Schüler haben Gelegenheit zum Mittagessen. Zudem findet eine Hausaufgabenbetreuung statt und Spielangebote werden unterbreitet. Während der Betreuungszeiten zwischen 12:15 Uhr und spätestens um 17:15 Uhr sind die Betreuer über einen vom Kläger finanzierten Festnetz-Telefonanschluss mit 2 Mobilgeräten erreichbar.

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