Private Haftung des Vorstands für die Rückforderung von Fördermitteln?

Geschrieben von: Schomerus

Private Haftung des Vorstands für die Rückforderung von Fördermitteln?

Eine private Haftung des Vorstands für die Rückforderung von öffentlichen Zuwendungen wegen einer Mittelverfehlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Das VG Bremen hatte sich in seinem Urteil vom 22.03.2018 (Az. 5 K 343/17) mit der Haftung eines Vereinsvorstands zu beschäftigten. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Verein in Bremen Projektfördermittel von der Senatsverwaltung erhalten. Diese Gelder wurden vom Verwaltungsleiter des Vereins dadurch veruntreut, dass er ungerechtfertigte Gehaltszahlungen an seine Ehefrau vornahm. Daher konnte der Verein der Senatsverwaltung keine entsprechenden Verwendungsnachweise vorlegen, woraufhin die Fördermittel nebst Zinsen zurückverlangt wurden. Der Verein stellte einen Insolvenzantrag und konnte die Rückforderung nicht leisten. Die Senatsverwaltung nahm daher die Vorstandsmitglieder persönlich in Haftung, da diese die Geschäftsführungspflichten verletzt und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben. Dagegen klagte ein Vorstandsmitglied.

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