Mitgliedschaft eines Richters in Naturschutzverein führt nicht zur Befangenheit

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mitgliedschaft eines Richters in Naturschutzverein führt nicht zur Befangenheit

Die einfache Mitgliedschaft eines Richters in einer großen Naturschutzvereinigung führt in einem Verfahren, an dem die Vereinigung beteiligt ist, nicht zur Besorgnis der Befangenheit.

Worüber musste das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entscheiden?

Im Rahmen eines sog. Normenkontrollverfahrens erhob eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Naturschutzvereinigung (Naturschutzbund Deutschland, NABU) eine Vielzahl von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan. Mit dem Bebauungsplan soll ein Gewerbegebiet angesiedelt werden. Unmittelbar nach Eingang des Antrags bei Gericht gab der Vorsitzende Richter des entscheidenden Senats eine dienstliche Erklärung ab. Er erklärte, dass er seit rund 15 Jahren Mitglied der Naturschutzvereinigung sei und einen jährlichen finanziellen Beitrag leiste. An der Vereinsarbeit habe er sich bislang allerdings nicht beteiligt. Er fühle sich daher nicht befangen, dass gerichtliche Verfahren zu bearbeiten.

Wie ging das Oberverwaltungsgericht mit der Erklärung des Richters um?

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